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B 2026/18

Entscheid Verwaltungsgericht, 26.06.2026

SG Verwaltungsgericht ·Verwaltungsgericht · 2026-06-26 · Deutsch SG

Familiennachzug. Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 4 AIG; Art. 13 und Art. 29 BV; Art. 8 EMRK. Es liegen keine Gründe vor, die ein Rückkommen auf die rechtskräftige Abweisung des ersten Familiennachzugsgesuchs erlauben würden. Ein wichtiger familiärer Grund für einen Familiennachzug ausserhalb der Fristvorgaben von Art. 47 AIG besteht weiterhin nicht. (Verwaltungsgericht, B 2026/18) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_454/2026)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 VRP27). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerde- führer zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 20. Januar 2026 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde am 4. Februar 2026 rechtzeitig erhoben28 und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist grundsätzlich einzutreten; dies gilt indessen nicht für die im Rechtsbegehren Ziffer 4 beantragte Feststellung der Unverhältnismässigkeit und Menschenrechtswidrigkeit einer Tren- nung der Familie oder einer Rückführung.29 Denn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Fa- miliennachzug sind im rechtsgestaltenden Begehren Ziffer 2, worin der Beschwerdeführer die Bewilligung des Familiennachzugs beantragt, mitenthalten. Ein schützenswertes Interesse an einem zusätzlichen feststellenden Rechtsspruch fehlt deshalb.30

E. 2 Streitgegenstand bildet das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Mai 202531 um Bewilli- gung des Nachzugs seiner Ehefrau und beiden Söhne in die Schweiz gestützt auf Art. 44 AIG32. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers um Familiennachzug bereits mit der Verfügung vom 22. März 2017 rechtskräftig verneint wor- den ist (auf ein dagegen gerichtetes Wiederwägungsgesuch ist das Migrationsamt mit Verfü- gung vom 15. März 2018 rechtskräftig nicht eingetreten).33 In Anbetracht dieser Verfahrensge- schichte handelt es sich beim Gesuch vom 27. Mai 2025 – ungeachtet seiner Bezeichnung – um ein Wiedererwägungsgesuch,34 das in Art. 29 Abs. 2 BV35 grundsätzlich eine verfahrens- rechtliche Grundlage findet. Nachfolgend ist zunächst zu skizzieren, unter welchen Vorausset- zungen ein Rückkommen auf die Verfügung vom 22. März 2017 möglich ist (E. 3 hiernach), bevor die materiellrechtlichen Grundlagen dargelegt und konkret zu prüfen sein werden (E. 4 ff. hiernach). 27 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1. 28 Act. 1 f. 29 Act. 7, S. 9. 30 BGer 2C_354/2023 vom 14. Februar 2024 E. 2.2 und 2C_304/2018 vom 8. August 2018 E. 1.3. 31 MA-act. 273 ff. 32 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20. 33 MA-act. 169 und 192. 34 BGer 2C_644/2021 vom 3. November 2021 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 146 I 185. 35 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101. B 2026/18 6/17

E. 3.1 Gestützt auf Art. 29 BV ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsge- such einzutreten, wenn eine wesentliche Änderung der Umstände (Sachverhalt oder Rechts- lage) seit dem ersten Entscheid glaubhaft in Betracht fallen könnte (E. 3.2 hiernach). Bei dieser Erscheinungsform der Wiedererwägung – welche das VRP nicht vorsieht36 – handelt es sich folglich um ein mit der Revision oder Anpassung vergleichbares ausserordentliches Rechtsmit- tel und nicht mehr um einen blossen Rechtsbehelf, der keinen Behandlungsanspruch vermit- telt.37 Eine solche Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist allerdings nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechts- kräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergrei- fung von Rechtsmitteln zu umgehen. Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung.38

E. 3.2 Bei der hier interessierenden Wiedererwägung wegen nachträglicher Fehlerhaftigkeit eines rechtskräftigen Entscheids im Sinn von Art. 29 BV sind die Eintretensprüfung und die materielle Prüfung zu unterscheiden: Da das Vorliegen eines Anpassungsgrunds erst im Rahmen der ma- teriellen Prüfung endgültig zu klären ist, genügt es für ein Eintreten auf das Wiedererwägungs- gesuch, wenn glaubhaft gemacht wird, die vorgebrachte nachträgliche Änderung der Sachlage sei geeignet, zu einer Aufhebung oder Änderung der rechtskräftigen Verfügung oder des rechts- kräftigen Entscheids (Wiedererwägungsobjekt) zu führen.39 Nach Bejahung der Eintretensvo- raussetzungen ist bei der materiellen Prüfung zunächst eingehend – und eben nicht mehr bloss mit dem Beweisgrad des Glaubhaftmachens – zu untersuchen, ob ein Wiedererwägungsgrund (wesentliche Änderung des Sachverhalts) tatsächlich vorliegt. Wenn ein solcher im Rahmen der materiellen Prüfung bejaht wird40 und sofern das Interesse an der Korrektur der nachträglichen Fehlerhaftigkeit das Interesse an der durch das Wiedererwägungsobjekt begründeten Rechts- sicherheit und am Vertrauen auf dessen (Fort-)Bestand überwiegt, entfällt die Rechtskraft des Wiedererwägungsobjekts ex nunc. Erst unter diesen Voraussetzungen kann das bislang vom Wiedererwägungsobjekt rechtskräftig geregelte Rechtsverhältnis ex nunc et pro futuro an die 36 Wiedererwägungsgesuche nach Art. 27 VRP begründen nach kantonalem Recht keinen Anspruch auf eine Stellungnahme in der Sache, weshalb bei einer Änderung des entscheidrelevanten Sach- verhalts der verfassungsrechtliche Minimalanspruch auf eine nachträgliche Korrektur greift. 37 Vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 4. Auflage, 2025, Rz 735, 737 und 743. 38 BGer 2C_345/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf u.a. BGE 136 II 177 E. 2.1; vgl. auch BGer 2C_556/2025 vom 17. Februar 2026 E. 4.1 und 2C_235/2024 vom 12. März 2026 E. 6.3. 39 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, a.a.O. (Fn 37), Rz 738. Siehe zur Glaubhaftmachung auch BGer 2C_556/2025 vom 17. Februar 2026 E. 4.1. 40 Siehe hierzu BGer 2C_345/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3 und E. 3.4 erster Satz. B 2026/18 7/17

veränderte Sachlage angepasst werden.41 Mit anderen Worten ist ein Nachzug der Ehefrau und der Söhne des Beschwerdeführers nur möglich, wenn die familiären Gründe für einen nachträg- lichen Familiennachzug im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens neu und wesentlich sind.42 Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

E. 4 Weil die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG unbestrittenermassen bereits abgelaufen ist,43 handelt es sich beim Gesuch des Beschwerdeführers um ein solches für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AIG.

E. 4.1 Art. 44 Abs. 1 AIG regelt den Familiennachzug für Personen, die weder über die Schweizer Staatsangehörigkeit noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Danach kann auslän- dischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilli- gung unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Hierbei han- delt es sich zwar grundsätzlich um eine Ermessensbewilligung, auf die kein Anspruch besteht. Allerdings anerkennt die Praxis bei Personen, die selbst einen gefestigten Anspruch auf Aufent- halt in der Schweiz haben, gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf den Nachzug von Familienmitgliedern. Vorauszusetzen ist aber immerhin, dass die Anforderungen von Art. 44 AIG erfüllt sind, zumal diese mit Art. 8 EMRK vereinbar sind. Zudem müssen die Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 73 VZAE44 eingehalten sein, so- fern nicht wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG geltend gemacht werden können.45

E. 4.2 Wichtige familiäre Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Dabei ist jedem Einzelfall angemessen Rechnung zu tragen (vgl. unter anderem auch zum Kindeswohl Art. 3 KRK46). Für den Nachzug eines Kindes in die Schweiz ist regelmässig erforderlich, dass die Beziehung zum Kind intakt und bereits bisher sachgerecht gelebt worden ist. Auch wird grundsätzlich verlangt, dass die Betreuung des Kindes in der Schweiz als sichergestellt gelten kann. Entgegen dem Wortlaut von Art. 75 VZAE ist allerdings nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es 41 Vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, a.a.O. (Fn 37), Rz 738 f., und HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz 1273 f. und 1280. 42 BGer 2C_235/2024 vom 12. März 2026 E. 6.4 am Schluss. 43 Siehe hierzu die rechtskräftige Verfügung vom 22. März 2017, MA-act. 169, sowie act. 2, E. 2b. 44 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201. 45 BGer 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 146 I 185 E. 6.1 f., 139 I 330 E. 2.4.1 und 137 I 284 E. 2.6. 46 UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989, SR 0.107. B 2026/18 8/17

bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Ein- zelfall. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetz- gebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG (und Art. 75 VZAE) praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht verletzt wird. Ein wichtiger Grund liegt praxisgemäss etwa vor, wenn die notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder einer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Be- treuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nach- zuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen. Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen.47

E. 5 Das Migrationsamt ist unbestrittenermassen auf das (Wiedererwägungs-)Gesuch des Be- schwerdeführers um Familiennachzug vom 27. Mai 2025 eingetreten und hat es mit Verfügung vom 14. August 2025 abgewiesen.48 Das Eintreten setzte voraus, dass sich der Sachverhalt seit dem 22. März 2017 – dem Zeitpunkt der erstmaligen (rechtskräftigen) Abweisung des Familien- nachzugs49 – (glaubhaft; E. 3.2 hiervor) anspruchserheblich verändert hat,50 zumal das spätere Familiennachzugsgesuch mangels relevanter Änderung der Verhältnisse nicht zu einer materi- ellen Beurteilung führte, sondern formell mit der Nichteintretensverfügung vom 15. März 201851 erledigt wurde.52

E. 5.1 Im Ausgangspunkt ist – mit der Vorinstanz53 – darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit dem über das zweiwöchige Besuchsvisum andauernden Aufenthalt seiner Ehefrau und bei- den Söhne bei ihm in der Schweiz eigenmächtig vollendete Tatsachen geschaffen hat («fait accompli»; worunter auch die Kündigung der bisherigen Familienwohnung in Tunesien fällt54). Der Beschwerdeführer hat sich somit bewusst nicht nur über die Rechtsordnung, sondern vor allem auch über die rechtskräftigen Verfügungen vom 22. März 2017 und 15. März 2018 hin- weggesetzt; seine Familienangehörigen halten sich seit Ablauf des zweiwöchigen Besuchsvi- sums unrechtmässig in der Schweiz auf. Das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner drei 47 Siehe zum Ganzen E. 3.4.1 mit Hinweisen u.a. auf BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und E. 2.2 sowie 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4 ff. 48 MA-act. 325. 49 MA-act. 169. 50 Vgl. BGer 2C_345/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3, E. 3.1 und E. 3.4. 51 MA-act. 192. 52 BGer 2C_159/2007 vom 2. August 2007 E. 2.3. 53 Act. 2, E. 3.d und E. 3.f. 54 Siehe hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in act. 2, E. 3.d. B 2026/18 9/17

Familienangehörigen verletzt insoweit das von ihnen von Verfassungs wegen (Art. 5 Abs. 3 BV) zu beachtende Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln.

E. 5.1.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fällt vorliegend ins Gewicht, dass Personen, die sich über das Gesetz und zudem über rechtskräftige Verfügungen hinwegsetzen, aus den sich allein daraus entwickelnden Umständen dem Grundsatz nach keinen Vorteil ziehen sollen, den sie nicht hätten, wenn sie sich rechtmässig verhalten hätten; andernfalls würde rechtswid- riges Verhalten belohnt.55 Hinzu kommt, dass eine solche durch eigenmächtiges Verhalten er- wirkte Vorteilsgewährung mit der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) in Konflikt geraten würde; denn sie würde alle um einen Familiennachzug ersuchenden Ausländer diskriminieren, die – anders als der Beschwerdeführer – ihre (nachvollziehbaren) Eigeninteressen nicht über die Rechtsord- nung und einschlägige rechtskräftige Verfügungen stellen.56

E. 5.1.2 Konkret muss das gegen Treu und Glauben eindeutig und schwerwiegend verstossende, rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers (E. 5.1 hiervor) die Folge haben, dass sein Ge- such um Familiennachzug vom 27. Mai 2025 hauptsächlich so zu beurteilen ist, als wenn sich die drei Familienangehörigen nach Ablauf des zweiwöchigen Besuchsvisums – in Nachachtung von Treu und Glauben und der Rechtsordnung – weiterhin in einer Familienwohnung in Tune- sien aufhalten würden.57 Die Erforderlichkeit des Nachzugs hat sich mithin vorrangig am Unge- nügen der bisherigen Betreuungssituation im Heimatland auszurichten.58 Der Beschwerdefüh- rer und seine drei Familienangehörigen können daher zugunsten ihres Wiedererwägungsge- suchs – auch mit Blick auf das von Art. 8 EMRK gewährleistete Familienleben – aus dem tat- sächlichen (rechtswidrigen) Aufenthalt oder der mutwilligen Kündigung ihrer Familienwohnung keine relevante Sachverhaltsänderung als Wiedererwägungsgrund ableiten. Dies gilt nament- lich auch für die mit einer Rückkehr nach Tunesien zwangsläufig verbundene Folge, dass die Söhne aus ihrer neuen Umgebung in der Schweiz herausgerissen würden. Auch die mit einer Ausreise aus der Schweiz allenfalls verbundenen psychischen Schwierigkeiten und psychoso- zialen Belastungen für die Söhne und die Ehegattin59 sind voraussehbare Folgen des vom Be- schwerdeführer und seiner Ehegattin selbst gewählten Vorgehens; sie können ebenfalls nicht als wesentliches neues Sachverhaltselement eingestuft werden.60 Ebenfalls keine Sachverhalt- sänderung im Sinn eines Wiedererwägungsgrunds bilden die vom Beschwerdeführer geltend 55 Vgl. BGer 2C_643/2015 vom 24. November 2015 E. 5.1. 56 Vgl. BGer 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.4.4, BGer 2C_159/2007 vom 2. August 2007 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 2A.476/2005 vom 9. Mai 2006 E. 3.4. 57 Vgl. BGer 2C_643/2015 vom 24. November 2015 E. 5.1. 58 BGer 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.4.4. 59 Siehe etwa die Ausführungen des Beschwerdeführers in act. 7, S. 8 oben, und act. 15, S. 3 oben. 60 Vgl. BGer 2C_159/2007 vom 2. August 2007 E. 2.3. B 2026/18 10/17

gemachten Integrationsbemühungen61 seiner drei Familienangehörigen im Rahmen ihres rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz.62 Sie gehen nicht über das hinaus, was von integra- tionsbereiten Ausländern und Ausländerinnen generell zu erwarten ist. Hinzu kommt, dass die Integrationsbemühungen der drei Familienangehörigen vorliegend ebenfalls im Licht des ein- deutigen Rechtsmissbrauchs zu würdigen sind und deren Berücksichtigung als Wiedererwä- gungsgrund im Ausland abwartende nachzugswillige Personen diskriminieren würde, denen solche Integrationsbemühungen in der Schweiz nicht offenstehen.

E. 5.2 In der rechtskräftigen Verfügung vom 22. März 2017 hat das Migrationsamt die Abweisung des damaligen Gesuchs u.a. damit begründet, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Tunesien zum gemeinsamen Familienleben zumutbar ist.63

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt nichts Stichhaltiges vor und es ergibt sich auch nicht aus den Ak- ten, dass sich an der bisherigen Zumutbarkeitsbeurteilung etwas Bedeutsames geändert hätte. Dass der Beschwerdeführer seit der Verfügung vom 22. März 2017 weiterhin in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, stellt offensichtlich keine wesentliche Änderung an der rechts- kräftig bejahten Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Tunesien dar. Seine Integration in oder Verwurzelung mit der Schweiz hat sich seither ebenso wenig verändert wie seine Verbundenheit mit seiner Heimat.64 Es bestehen weiterhin in beträchtlichem Ausmass Schulden und Verlust- scheine sowie eine Lohnpfändung, sodass aus wirtschaftlicher Sicht keine wesentliche Verbes- serung eingetreten ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat.65 Obschon der Beschwer- deführer bereits seit 1998 im deutschsprachigen Landesteil der Schweiz lebt, ist er nach wie vor beim mündlichen Behördenverkehr auf einen arabischen Dolmetscher angewiesen. Auf die Frage angesprochen, weshalb er die deutsche Sprache bislang nicht gelernt habe, antwortete der Beschwerdeführer gemäss Dolmetscher: «Das Gehirn funktioniert nicht. Deshalb habe ich auch keinen Führerschein».66

E. 5.2.2 Da dem Beschwerdeführer somit unverändert eine Rückkehr ins Heimatland zu seiner Familie zumutbar ist, kann das Kindswohl nach wie vor auch anders als durch einen Nachzug in die 61 Act. 7, S. 6 ff., und act. 15. 62 Vgl. BGer 2C_235/2024 vom 12. März 2026 E. 6.8.4 und 2C_643/2015 vom 24. November 2015 E. 5.2. 63 MA-act. 169, E. 3. 64 Zu den jährlichen Besuchen im Heimatland siehe MA-act. 162, S. 277 oben. 65 Act. 2, E. 3g. Siehe auch act. 13. 66 Siehe das Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei vom 11. August 2025, MA-act. 326, insbeson- dere S. 700 Mitte. B 2026/18 11/17

Schweiz gewahrt werden. Denn Ursache für den psychischen Leidensdruck seiner Familienan- gehörigen ist – auch nach Darstellung im vorliegenden Verfahren – nicht das Leben im Heimat- land, sondern die vom Beschwerdeführer und von seiner Ehefrau etablierte Familientrennung mit Abwesenheit des Vaters.67 Allein schon wegen der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Be- schwerdeführers in sein Heimatland liegt weiterhin kein wichtiger familiärer Grund für einen Fa- miliennachzug ausserhalb der Fristvorgaben von Art. 47 AIG vor. Unter diesen Umständen be- steht unverändert kein aus Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV ableitbarer positiv-rechtlicher Anspruch auf einen Familiennachzug,68 der eine nachträgliche Anpassung der rechtskräftigen Verfügung vom 22. März 2017 zuliesse. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers69 lässt sich im Übrigen weder aus dem nationalen noch dem internationalen Recht, insbesondere auch nicht aus Art. 3 KRK, ein Leistungsanspruch gegenüber der Schweiz in dem Sinn ableiten, dass das Kindswohl nur mit dem konkret Besten und Sichersten gewährleistet werden müsste.

E. 5.2.3 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Ehefrau über eine abgeschlossene Berufsbil- dung verfügt.70 Sie spricht fliessend Französisch, hat Berufserfahrung als Lehrerin im Bereich «Erziehung und Kindheit», verfügt sowohl über pädagogische Fachkompetenz als auch ein ho- hes Mass an beruflichem Engagement;71 sie ist bereit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen72. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspotenzial im Heimatland nicht vollzeitlich verwerten könnte, falls der Beschwerdeführer wider Erwarten nach einer Rückkehr nicht Fuss in den Arbeitsmarkt fassen könnte und dafür die Kinderbetreuung übernehmen würde.

E. 6 Selbst wenn entgegen vorstehenden Erwägungen davon ausgegangen würde, dem Beschwer- deführer sei eine Rückkehr in sein Heimatland – anders als im Zeitpunkt der Verfügung vom

22. März 2017 – nicht mehr zumutbar, wären die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Familiennachzug nicht erfüllt. 67 Siehe etwa die Ausführungen in MA-act. 309, S. 634 oben und unterer Teil sowie S. 635 oben. 68 Vgl. BGer 2C_476/2022 vom 1. November 2022 E. 5.5 und 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 5. 69 Act. 7, S. 5 oben. 70 Siehe zum abgeschlossenen Bachelor-Studium im Fach Erziehungslehre MA-act. 178. 71 Siehe die Ausführungen in MA-act. 309, S. 637 unten, sowie MA-act. 312. 72 Act. 15, S. 2. B 2026/18 12/17

E. 6.1.1 Weder der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers, die an einer Schilddrü- senerkrankung ohne akuten Behandlungsbedarf leidet73, noch von dessen jüngerem Sohn hat sich seit dem 22. März 2017 in grundlegender Weise verschlechtert.

E. 6.1.2 Was den älteren Sohn D.__ betrifft, fällt das Folgende ins Gewicht: Bereits in der Zeit vor dem ersten Nachzugsgesuch schilderte der Beschwerdeführer einen hohen psychischen Leidens- druck infolge der räumlichen Trennung der Familie im Schreiben vom 12. Februar 2017.74 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte psychische Vulnerabilität der Söhne,75 insbesondere des älteren Sohns, bestand somit bereits damals. Über diesen Gesichtspunkt wurde in der Ver- fügung vom 22. März 2017 rechtskräftig befunden.76 Auch unmittelbar danach berichtete die Ehefrau des Beschwerdeführers in einem am 11. April 2017 beim Migrationsamt eingegange- nen Schreiben, dass ihr ältester Sohn (weiterhin) an psychischen Problemen infolge der Tren- nung vom Vater leide.77 Bereits im Februar 2020 konnte bei einer klinischen Psychologin eine Behandlung begonnen und etabliert werden. Der Gesundheitszustand von D.__ konnte zumin- dest stabilisiert werden und folgende Behandlungsmassnahme wurde als ausreichend betrach- tet: «Eine psychologische Betreuung, die dabei helfen soll, seine Verletzungen zu verbalisieren, sein Selbstwertgefühlt zu stärken und erfülltere Beziehungen aufzubauen».78 Als emotionale Probleme – wegen der Abwesenheit des Vaters – wurden Schwierigkeiten wie Traurigkeit, Wut und Ängstlichkeit beschrieben. Im Vordergrund steht eine «narzisstische Anfälligkeit, die ihn daran hindert, ein gutes Selbstwertgefühl zu entwickeln, Angst vor dem Verlassenwerden, die ihn in allen Arten von Beziehungen verfolgt».79 Eine relevante Sachverhaltsänderung ist somit nicht dargetan; weiterhin liegt kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor. Was die vorübergehende psychische Eskalation beim älteren Sohn in der Schweiz anbe- langt, so erscheint mit Blick auf den rechtsmissbräuchlich erwirkten Aufenthalt – wie bereits erwähnt (E. 5.1.2 hiervor) – fraglich, inwiefern sie Berücksichtigung finden kann. Selbst wenn sie berücksichtigt werden könnte, geht aus dem Austrittsbericht vom 14. Oktober 2025 der Klinik G.__ zur stationären Krisenintervention vom 1. bis 2. September 2025 hervor, dass grosse Ängste vor der Wegweisung nach Tunesien bei D.__ bestehen und diese ursächlich für die 73 Siehe auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in act. 2, E. 3.c, und die Angaben der Ehegattin in act. 34 der Akten des Migrationsamts, ZEMIS-Nr. 0019827713, S. 122: «Ich habe so et- was wie einen Tumor an der Schilddrüse. Es ist möglich, dass er sich wieder entwickelt.» 74 MA-act. 162, S. 277. 75 Act. 7, S. 5 Mitte. 76 MA-act. 169, E. 3. 77 MA-act. 180. 78 MA-act. 279, S. 511 f. 79 MA-act. 279. B 2026/18 13/17

beklagte Suizidalität seien.80 Der behandelnde Oberarzt diagnostizierte Anpassungsstörungen (F43.2) und beschrieb als «aktuelle abnorme psychosoziale Umstände» «Migration oder soziale Verpflanzung (Z60.3)».81 Von Bedeutung ist ausserdem, dass die medizinischen Fachpersonen der Klinik G.__ schlüssig darlegten, dass gegenwärtig kein Handlungsdrang zum Suizid bestehe und die Absprachefähigkeit wie auch die Distanzierung von akuter Suizidalität gegeben seien.82 Der emotionale Zustand des älteren Sohns blieb in der Folge stabil, wie der Beschwerdeführer ausführt.83 Jener konnte namentlich sein Selbstvertrauen und die emotionale Ausgeglichenheit stärken,84 wie sich auch an der aktiven Mitgliedschaft in einem Kampfsportverein zeigt.85 Ergän- zend kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu den gesundheitlichen Ver- hältnissen verwiesen werden.86 Sodann bleibt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin- zuweisen, dass die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr eines Suizids der betroffe- nen Person bei einer Aufenthaltsbeendigung für sich allein nicht genügt, um die Wegweisung bzw. den Vollzug bereits als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen.87 Den gesundheitlichen Bedenken, insbesondere wegen Suizidalität, ist bei der Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.88

E. 6.1.3 Insgesamt kann bei einer Rückkehr in das Heimatland nicht unmittelbar von einer medizinischen Notlage oder einer raschen lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ausgegangen werden, wenn letzterer wieder allein in der Schweiz verbliebe. Selbst wenn sich eine erhebliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustands des ältesten Sohns ergeben würde, ist davon auszugehen, dass ihm wieder unmittelbar eine adäquate psychologische Behandlung – wie sie ihm vor seiner Reise in die Schweiz in seinem Heimatland angedeiht worden war (E. 6.1.2 hiervor) – offensteht. Es wird in der Beschwerde nicht dargetan, dass der älteste Sohn eine Therapieresistenz entwickelt hätte. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass das tunesische Gesundheitssystem seit der rechtskräftigen Abweisung des Familiennachzugsgesuchs Lücken in der medizinischen Versor- gung entwickelt hätte. Eine allenfalls fehlende Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung und Behandlung im Heimatland wäre grundsätzlich hinzunehmen, wird doch die gesundheitliche Situation keines der Familienangehörigen dadurch in geradezu unhaltbarer Weise beeinträch- tigt. Die schweizerischen Behörden sind jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehr- massnahme das Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und betreuungsmässig 80 Act. 10.6.5, S. 2. 81 Act. 10.6.5, Anhang, S. 1. 82 Act. 10.6.5, S. 2. 83 Act. 15 und act. 7, S. 3 unten. 84 Act. 7, S. 7. 85 Act. 3, Beilage. 86 Act. 2, E. 4d ff. 87 BGer 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.6. 88 Vgl. zum Ganzen BGer 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.6 betreffend Tunesien. B 2026/18 14/17

sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Personen mög- lichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug muss folglich sorgfältig und dem Gesundheitszu- stand entsprechend geplant werden.89

E. 6.2 Dass alleinerziehende Mütter in Tunesien mit besonderen Herausforderungen konfrontiert seien, brachte der Beschwerdeführer bereits im erstmaligen Gesuchsverfahren vor.90 Auch diesbezüglich ergeben sich weder aus den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers Anhaltspunkte für einen wesentlich veränderten Sachverhalt, die ein Rückkommen auf die rechtskräftige Abweisung des Familiennachzugsgesuchs zulassen. Es ist ausserdem der Auf- fassung der Vorinstanz zu folgen, dass im Heimatland weiterhin nächste Angehörige (Ge- schwister der Ehefrau) leben und ein ausreichendes familiäres Netz vorhanden ist.91 Hinzu kommt, dass die drei Familienangehörigen in Tunesien zusammen ihre Zukunft gestalten kön- nen und nicht je auf sich allein gestellt sind. Ausserdem kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Familienangehörigen auch zukünftig mittels moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen von gegenseitigen Besuchen zu einem gewissen Grad pflegen.92 Des Weiteren hat das Bundesgericht die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts93 bestätigt, dass in Tu- nesien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Vollzug von Wegweisungen in dieses Heimatland ist generell zumutbar. Es steht den Familienangehörigen des Beschwerdeführers schliesslich frei, sich in einem anderen als dem angestammten Teil Tunesiens niederzulassen.94

E. 6.3 Dass den nachvollziehbaren Versorgungswünschen und Zukunftsperspektiven der Familienan- gehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz besser als im Heimatland entsprochen wer- den kann, stellt keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Es ist ferner nicht erkennbar, dass unter diesem Gesichtspunkt eine wesentliche Sachverhaltsände- rung seit der letzten rechtskräftigen Gesuchsabweisung eingetreten wäre.

E. 6.4 Hinsichtlich der übrigen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen hat sich der für die Anwendung von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG massgebliche Sachverhalt eben- falls nicht relevant verändert. Die Söhne des Beschwerdeführers befinden sich ausserdem noch in einem anpassungsfähigen Alter und haben ihr ganzes bisheriges Leben vor dem eigenmäch- tig erzwungenen Aufenthalt in der Schweiz – wie im Übrigen auch ihre Mutter – in Tunesien 89 Vgl. zum Ganzen BGer 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.6 betreffend Tunesien. 90 MA-act. 162, S. 162. 91 Act. 2, E. 3.e. 92 Vgl. BGer 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 5.3.2. 93 Jüngst etwa Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-1/2026 vom 1. Mai 2026 E. 7.3.2. 94 BGer 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.7. B 2026/18 15/17

verbracht. Der Wunsch, Familienmitglieder zusammenzuführen, ist zwar nachvollziehbar, stellt für sich allein genommen jedoch keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG dar, zumal klar aus dem Wertungsentscheid des Gesetzgebers hervorgeht, dass der Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich nur innert der in Art. 47 Abs. 1 AIG genannten Fristen besteht.95 Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Familie immer damit rechnen mussten, dass die eigenmächtig nachgezogenen Angehörigen wieder weggewiesen würden und die Familie hierdurch wieder getrennt leben würde, falls der Beschwerdeführer sei- nem Aufenthalt in der Schweiz weiterhin – und wie bisher während vieler Jahre etabliert – den Vorrang gegenüber einer zumutbaren Rückkehr zu seiner Familie in sein Heimatland einräumen würde.

E. 6.5 Das demokratisch breit abgestützte überwiegende öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Einwanderung bzw. an einem ausgewogenen Verhältnis zwischen schweizeri- scher und ausländischer Wohnbevölkerung besteht weiterhin (siehe insbesondere Art. 121a BV).96

E. 6.6 Zusammengefasst ergibt sich im Rahmen der materiellen Prüfung, dass im Vergleich zum am

22. März 2017 rechtskräftig beurteilten Sachverhalt keine wesentliche Änderung des Sachver- halts vorliegt, mithin mangels Wiedererwägungsgrunds das (Wiedererwägungs-)Gesuch um Fa- miliennachzug vom 27. Mai 2025 abzuweisen ist. Es liegt keine Sachverhaltsentwicklung vor, welche die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug nunmehr erfüllen würde. Ein wichtiger familiärer Grund für einen Familiennachzug ausserhalb der Fristvorgaben von Art. 47 AIG besteht weiterhin nicht. Die privaten Interessen am Aufenthalt in der Schweiz beschränken sich im Wesentlichen darauf, als Familie zusammen leben zu können, was praxis- gemäss noch kein wichtiger Grund gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG ist und für sich genommen das in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der Steuerung der Einwanderung nicht zu überwiegen vermag.97 Ausserdem hat sich nichts an der in der Verfü- gung vom 22. März 2017 rechtskräftig bejahten Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerde- führers in sein Heimatland Tunesien geändert. Vor diesem Hintergrund kann die rechtskräftige Verfügung vom 22. März 2017 und die damit verbundene unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) von deren Rechtmässigkeit98 nicht mittels Wiedererwägung ex nunc beseitigt werden. Andere Gründe für eine Korrektur der rechtskräftigen Verfügung vom 22. März 2017 – wie etwa die in Art. 81 Abs. 1 VRP geregelten Wiederaufnahmefälle – sind weder erkennbar noch geltend 95 Vgl. BGer 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 6.4.1 mit Hinweis auf u.a. BGE 146 I 185 E. 7.1.1. 96 BGer 2C_970/2021 vom 14. April 2022 E. 4.1. 97 BGer 2C_970/2021 vom 14. April 2022 E. 4.4. 98 Siehe hierzu BGE 150 II 225 E. 4.3. B 2026/18 16/17

gemacht worden. Es bleibt bei der Verfügung vom 22. März 2017 und des darin rechtskräftig verneinten Anspruchs auf Familiennachzug.

E. 7 Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Aufgrund der Umstände ist auf eine Kostenerhebung jedoch zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausgangsgemäss hat der ohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 und Art. 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2026/18 17/17

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 26. Juni 2026 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungs- richter Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen Geschäftsnr. B 2026/18 Verfahrens- A.__, beteiligte c/o B.__, Beschwerdeführer, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Familiennachzugsgesuch für C.__ sowie D.__ und E.__

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__, geboren 197_, aus Tunesien, reiste am 4. April 1998 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein.1 Nach der Scheidung der anspruchsbegründenden Ehe am 3. Juni 20092 wurde ihm eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung gewährt, letztmals verlängert bis 3. April 2026.3 In Tunesien heiratete A.__ am 24. Juli 2010 C.__, geboren 198_.4 Der Ehe entsprangen zwei Kinder (D.__, geboren 201_5, und E.__, geboren 201_6). b. Am 13. November 2016 (Posteingang am 28. Dezember 2016) ersuchte A.__ für seine Ehefrau und Söhne erstmals um Familiennachzug in die Schweiz.7 Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. März 2017 ab, weil die Fristen für einen Familiennachzug abgelaufen seien. Es liege kein wichtiger familiärer Grund vor, der trotz abgelaufener Fristen eine Bewilli- gung des Familiennachzugsgesuchs ausnahmsweise erlauben würde. Ausserdem sei A.__ eine Rückkehr zu seiner Familie in sein Heimatland zumutbar.8 c. Das Migrationsamt trat auf ein zweites, am 2. Februar 2018 eingegangenes Familiennachzugs- gesuch – das als Wiedererwägungsgesuch behandelt wurde – mit Verfügung vom 15. März 2018 nicht ein.9 d. Am 20. November 2018 wies das Migrationsamt des Kantons Thurgau ein Gesuch von A.__ um Bewilligung des Kantonswechsels wegen offener Verlustscheine von insgesamt CHF 122'749.35 ab.10 B. 1 Act. 2 und act. 6 f. der Akten des Migrationsamts, ZEMIS-Nr. 0002511859 (fortan MA-act.). 2 MA-act. 34. 3 MA-act. 41, MA-act. 270 und act. 2, Bst. A.a. 4 MA-act. 276. 5 MA-act. 145 ff. 6 MA-act. 141 ff. 7 MA-act. 144, 149 und 153. 8 MA-act. 169. 9 MA-act. 192. 10 MA-act. 209. Zu den aufgrund finanzieller Missverhältnisse von A.__ im Rahmen der Verfügungen zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen erfolgten Verwarnungen siehe MA-act. 183 und MA- act. 204. B 2026/18 2/17

a. C.__ reiste am 23. Dezember 2024 zusammen mit den beiden Söhnen auf der Grundlage eines bis 6. Januar 2025 gültigen Visums in die Schweiz ein. Seither befinden sich alle drei ununter- brochen in der Schweiz.11 Am 27. Mai 2025 ersuchte A.__ für seine Ehefrau und die beiden Söhne um Bewilligung des Familiennachzugs.12 b. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Schreiben des Migrationsamts vom 17. Juli 2025 und Stellungnahme von A.__ vom 30. Juli 2025)13 verfügte das Migrationsamt am 14. August 2025 die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs und die Wegweisung der Ehefrau sowie der beiden Söhne aus der Schweiz, dem Schengenraum und der Europäischen Union. Die Ehe- frau und die beiden Söhne hätten die Schweiz, den Schengenraum und die Europäische Union spätestens 14 Tage nach Erhalt dieser Verfügung zu verlassen. Danach könne die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden. Ein allfälliges Rechtsmittelverfahren sei im Ausland abzuwar- ten. Zur Begründung führte das Migrationsamt aus, weder die Betreuungssituation noch das allge- meine Kindswohl würden wichtige Gründe darstellen, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug rechtfertigen könnten. Es sei A.__ und seiner Familie zumutbar, ihre familiären Beziehungen im bisherigen Rahmen weiter zu pflegen. Sodann sei es A.__ zuzumuten, zu sei- ner Familie nach Tunesien zu ziehen.14 c. Mit Rapport vom 21. August 2025 erstattete die Kantonspolizei bei der Staatsanwaltschaft An- zeige gegen A.__ und seine Ehefrau wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integra- tionsgesetz (Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts bzw. rechtswidriger Aufenthalt).15 C. a. Am 25. August 2025 erhob A.__ gegen die Verfügung vom 14. August 2025 Rekurs beim Si- cherheits- und Justizdepartement (SJD). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um Familiennachzug. Eventualiter sei die Sache zur 11 Act. 2, Bst. A.c. 12 MA-act. 273. 13 MA-act. 295 und MA-act. 309. 14 MA-act. 326. 15 Siehe hierzu sowie zu den am 11. August 2025 durchgeführten Einvernahmen von A.__ sowie dessen Ehefrau MA-act. 326 und act. 34 der Akten des Migrationsamts, ZEMIS-Nr. 0019827713. Die Strafun- tersuchung wurde am 5. September 2025 sistiert (act. 10.9). B 2026/18 3/17

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Superprovisorisch seien aufgrund der akuten und belegten Suizidgefahr des älteren Sohns sämtliche Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung sofort zu suspendieren. Des Weiteren ersuchte A.__ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zusammengefasst brachte er vor, wegen der dokumentierten akuten Suizidgefahr des älteren Sohns, der erheblichen psychischen Belastungen des jüngeren Sohns sowie der Erkrankung der Mutter lägen unzweifelhaft schwerwiegende Gründe vor, die ausnahmsweise einen An- spruch auf einen Familiennachzug trotz verpasster Fristen begründen würden.16 b. Das SJD ordnete am 29. August 2025 an, auf Vollzugshandlungen gegen die Familienmitglieder von A.__ zu verzichten.17 Nach einem doppelten Schriftenwechsel18 wies es den Rekurs mit Entscheid RDRM.2025.143 vom 20. Januar 2026 ab. Zusammengefasst vertrat es die Auffas- sung, A.__ und seine Ehefrau hätten die örtliche Trennung während 15 Jahren bewusst in Kauf genommen. Es seien keine objektiven, nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, warum der Nach- zug erst so spät erfolgt sei, so dass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung über- wiege. Auch wenn sich nun in der Adoleszenz der Söhne Probleme ergäben, stellten diese keine wichtigen familiären Gründe dar. Die Verantwortung für ihre Kinder hätten die Eltern, wes- halb es primär an ihnen und nicht am Staat liege, die entsprechenden Vorkehrungen zur Wah- rung des Kindswohls vorzunehmen. Darin, dass die Verantwortung nun einfach im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs, das nachweislich keine Aussicht auf Erfolg habe, an den Staat abgeschoben und dadurch eine Aufenthaltsbewilligung erwirkt werden solle, lägen keine objek- tiven und nachvollziehbaren Gründe. Zudem sei es A.__ zumutbar, zu seiner Familie nach Tu- nesien zu ziehen.19 D. a. Gegen den Rekursentscheid des SJD (Vorinstanz) RDRM.2025.143 vom 20. Januar 2026 er- hob A.__ (Beschwerdeführer) – vertreten durch den Verein B.__ – am 4. Februar 2026 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Rekurs- entscheids und die Bewilligung des Familiennachzugs für seine Ehefrau und beide Söhne. All- fällige aufenthaltsbeendende Massnahmen seien vollumfänglich auszusetzen, solange das 16 Act. 10.1.1. 17 Act. 10.2. 18 Vernehmlassung des Migrationsamts vom 18. September 2025 (act. 10.4), Rekursreplik vom

2. Oktober 2025 (act. 10.6) und zusätzliche Stellungnahme von A.__ vom 27. Oktober 2025 (act. 10.11.1). Zum Austrittsbericht der Klinik Sonnenhof vom 14. Oktober 2025 über die stationäre Behandlung des älteren Sohns vom 1. bis 2. September 2025 siehe act. 10.6.5. 19 Act. 2. B 2026/18 4/17

Beschwerdeverfahren hängig sei. Zudem sei festzustellen, dass eine Trennung der Familie oder eine Rückführung der Kinder unverhältnismässig und mit den menschenrechtlichen Verpflich- tungen der Schweiz unvereinbar sei. Zusammengefasst vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs verletze das Recht auf Achtung des Familienlebens in besonders schwerwiegender Weise. Dabei verkenne die Vorinstanz die lang- jährige familiäre Realität, die tiefe emotionale Abhängigkeit der minderjährigen Kinder von bei- den Elternteilen sowie die konkrete gesundheitliche, psychische, soziale und wirtschaftliche Ge- samtsituation der Familie.20 Nachdem das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, weder der Verein B.__ noch dessen Angestellte seien zur berufsmässigen Vertretung vor Verwaltungsgericht be- fugt,21 reichte der Beschwerdeführer am 11. Februar 2026 ein von ihm und seiner Ehefrau un- terzeichnetes Exemplar der Beschwerde ein.22 b. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 3. März 2026 die Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Rekursentscheid.23 c. Am 4. März 2026 brachte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht eine Verfallsanzeige zum Ausweis B des Beschwerdeführers24 und am 1. Mai 2026 u.a. einen Auszug aus dem Betrei- bungsregister des Betreibungsamts F.__ vom 13. April 2026 sowie eine Bewilligungskopie B vom 30. April 202625 zur Kenntnis. d. In einer Eingabe vom 8. Mai 2026 hielt der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest; zudem äusserte er sich ergänzend zu den Integrationsbemühungen seiner Ehefrau und Söhne sowie zu seiner finanziellen Situation.26 20 Act. 1. 21 Schreiben vom 5. Februar 2026, act. 5. 22 Act. 7. 23 Act. 9. 24 Act. 12. 25 Act. 13. 26 Act. 15. B 2026/18 5/17

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 VRP27). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerde- führer zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 20. Januar 2026 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde am 4. Februar 2026 rechtzeitig erhoben28 und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist grundsätzlich einzutreten; dies gilt indessen nicht für die im Rechtsbegehren Ziffer 4 beantragte Feststellung der Unverhältnismässigkeit und Menschenrechtswidrigkeit einer Tren- nung der Familie oder einer Rückführung.29 Denn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Fa- miliennachzug sind im rechtsgestaltenden Begehren Ziffer 2, worin der Beschwerdeführer die Bewilligung des Familiennachzugs beantragt, mitenthalten. Ein schützenswertes Interesse an einem zusätzlichen feststellenden Rechtsspruch fehlt deshalb.30 2. Streitgegenstand bildet das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Mai 202531 um Bewilli- gung des Nachzugs seiner Ehefrau und beiden Söhne in die Schweiz gestützt auf Art. 44 AIG32. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers um Familiennachzug bereits mit der Verfügung vom 22. März 2017 rechtskräftig verneint wor- den ist (auf ein dagegen gerichtetes Wiederwägungsgesuch ist das Migrationsamt mit Verfü- gung vom 15. März 2018 rechtskräftig nicht eingetreten).33 In Anbetracht dieser Verfahrensge- schichte handelt es sich beim Gesuch vom 27. Mai 2025 – ungeachtet seiner Bezeichnung – um ein Wiedererwägungsgesuch,34 das in Art. 29 Abs. 2 BV35 grundsätzlich eine verfahrens- rechtliche Grundlage findet. Nachfolgend ist zunächst zu skizzieren, unter welchen Vorausset- zungen ein Rückkommen auf die Verfügung vom 22. März 2017 möglich ist (E. 3 hiernach), bevor die materiellrechtlichen Grundlagen dargelegt und konkret zu prüfen sein werden (E. 4 ff. hiernach). 27 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1. 28 Act. 1 f. 29 Act. 7, S. 9. 30 BGer 2C_354/2023 vom 14. Februar 2024 E. 2.2 und 2C_304/2018 vom 8. August 2018 E. 1.3. 31 MA-act. 273 ff. 32 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20. 33 MA-act. 169 und 192. 34 BGer 2C_644/2021 vom 3. November 2021 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 146 I 185. 35 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101. B 2026/18 6/17

3. 3.1. Gestützt auf Art. 29 BV ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsge- such einzutreten, wenn eine wesentliche Änderung der Umstände (Sachverhalt oder Rechts- lage) seit dem ersten Entscheid glaubhaft in Betracht fallen könnte (E. 3.2 hiernach). Bei dieser Erscheinungsform der Wiedererwägung – welche das VRP nicht vorsieht36 – handelt es sich folglich um ein mit der Revision oder Anpassung vergleichbares ausserordentliches Rechtsmit- tel und nicht mehr um einen blossen Rechtsbehelf, der keinen Behandlungsanspruch vermit- telt.37 Eine solche Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist allerdings nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechts- kräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergrei- fung von Rechtsmitteln zu umgehen. Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung.38 3.2. Bei der hier interessierenden Wiedererwägung wegen nachträglicher Fehlerhaftigkeit eines rechtskräftigen Entscheids im Sinn von Art. 29 BV sind die Eintretensprüfung und die materielle Prüfung zu unterscheiden: Da das Vorliegen eines Anpassungsgrunds erst im Rahmen der ma- teriellen Prüfung endgültig zu klären ist, genügt es für ein Eintreten auf das Wiedererwägungs- gesuch, wenn glaubhaft gemacht wird, die vorgebrachte nachträgliche Änderung der Sachlage sei geeignet, zu einer Aufhebung oder Änderung der rechtskräftigen Verfügung oder des rechts- kräftigen Entscheids (Wiedererwägungsobjekt) zu führen.39 Nach Bejahung der Eintretensvo- raussetzungen ist bei der materiellen Prüfung zunächst eingehend – und eben nicht mehr bloss mit dem Beweisgrad des Glaubhaftmachens – zu untersuchen, ob ein Wiedererwägungsgrund (wesentliche Änderung des Sachverhalts) tatsächlich vorliegt. Wenn ein solcher im Rahmen der materiellen Prüfung bejaht wird40 und sofern das Interesse an der Korrektur der nachträglichen Fehlerhaftigkeit das Interesse an der durch das Wiedererwägungsobjekt begründeten Rechts- sicherheit und am Vertrauen auf dessen (Fort-)Bestand überwiegt, entfällt die Rechtskraft des Wiedererwägungsobjekts ex nunc. Erst unter diesen Voraussetzungen kann das bislang vom Wiedererwägungsobjekt rechtskräftig geregelte Rechtsverhältnis ex nunc et pro futuro an die 36 Wiedererwägungsgesuche nach Art. 27 VRP begründen nach kantonalem Recht keinen Anspruch auf eine Stellungnahme in der Sache, weshalb bei einer Änderung des entscheidrelevanten Sach- verhalts der verfassungsrechtliche Minimalanspruch auf eine nachträgliche Korrektur greift. 37 Vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 4. Auflage, 2025, Rz 735, 737 und 743. 38 BGer 2C_345/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf u.a. BGE 136 II 177 E. 2.1; vgl. auch BGer 2C_556/2025 vom 17. Februar 2026 E. 4.1 und 2C_235/2024 vom 12. März 2026 E. 6.3. 39 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, a.a.O. (Fn 37), Rz 738. Siehe zur Glaubhaftmachung auch BGer 2C_556/2025 vom 17. Februar 2026 E. 4.1. 40 Siehe hierzu BGer 2C_345/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3 und E. 3.4 erster Satz. B 2026/18 7/17

veränderte Sachlage angepasst werden.41 Mit anderen Worten ist ein Nachzug der Ehefrau und der Söhne des Beschwerdeführers nur möglich, wenn die familiären Gründe für einen nachträg- lichen Familiennachzug im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens neu und wesentlich sind.42 Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 4. Weil die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG unbestrittenermassen bereits abgelaufen ist,43 handelt es sich beim Gesuch des Beschwerdeführers um ein solches für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AIG. 4.1. Art. 44 Abs. 1 AIG regelt den Familiennachzug für Personen, die weder über die Schweizer Staatsangehörigkeit noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Danach kann auslän- dischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilli- gung unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Hierbei han- delt es sich zwar grundsätzlich um eine Ermessensbewilligung, auf die kein Anspruch besteht. Allerdings anerkennt die Praxis bei Personen, die selbst einen gefestigten Anspruch auf Aufent- halt in der Schweiz haben, gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf den Nachzug von Familienmitgliedern. Vorauszusetzen ist aber immerhin, dass die Anforderungen von Art. 44 AIG erfüllt sind, zumal diese mit Art. 8 EMRK vereinbar sind. Zudem müssen die Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 73 VZAE44 eingehalten sein, so- fern nicht wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG geltend gemacht werden können.45 4.2. Wichtige familiäre Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Dabei ist jedem Einzelfall angemessen Rechnung zu tragen (vgl. unter anderem auch zum Kindeswohl Art. 3 KRK46). Für den Nachzug eines Kindes in die Schweiz ist regelmässig erforderlich, dass die Beziehung zum Kind intakt und bereits bisher sachgerecht gelebt worden ist. Auch wird grundsätzlich verlangt, dass die Betreuung des Kindes in der Schweiz als sichergestellt gelten kann. Entgegen dem Wortlaut von Art. 75 VZAE ist allerdings nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es 41 Vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, a.a.O. (Fn 37), Rz 738 f., und HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz 1273 f. und 1280. 42 BGer 2C_235/2024 vom 12. März 2026 E. 6.4 am Schluss. 43 Siehe hierzu die rechtskräftige Verfügung vom 22. März 2017, MA-act. 169, sowie act. 2, E. 2b. 44 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201. 45 BGer 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 146 I 185 E. 6.1 f., 139 I 330 E. 2.4.1 und 137 I 284 E. 2.6. 46 UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989, SR 0.107. B 2026/18 8/17

bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Ein- zelfall. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetz- gebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG (und Art. 75 VZAE) praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht verletzt wird. Ein wichtiger Grund liegt praxisgemäss etwa vor, wenn die notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder einer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Be- treuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nach- zuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen. Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen.47 5. Das Migrationsamt ist unbestrittenermassen auf das (Wiedererwägungs-)Gesuch des Be- schwerdeführers um Familiennachzug vom 27. Mai 2025 eingetreten und hat es mit Verfügung vom 14. August 2025 abgewiesen.48 Das Eintreten setzte voraus, dass sich der Sachverhalt seit dem 22. März 2017 – dem Zeitpunkt der erstmaligen (rechtskräftigen) Abweisung des Familien- nachzugs49 – (glaubhaft; E. 3.2 hiervor) anspruchserheblich verändert hat,50 zumal das spätere Familiennachzugsgesuch mangels relevanter Änderung der Verhältnisse nicht zu einer materi- ellen Beurteilung führte, sondern formell mit der Nichteintretensverfügung vom 15. März 201851 erledigt wurde.52 5.1. Im Ausgangspunkt ist – mit der Vorinstanz53 – darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit dem über das zweiwöchige Besuchsvisum andauernden Aufenthalt seiner Ehefrau und bei- den Söhne bei ihm in der Schweiz eigenmächtig vollendete Tatsachen geschaffen hat («fait accompli»; worunter auch die Kündigung der bisherigen Familienwohnung in Tunesien fällt54). Der Beschwerdeführer hat sich somit bewusst nicht nur über die Rechtsordnung, sondern vor allem auch über die rechtskräftigen Verfügungen vom 22. März 2017 und 15. März 2018 hin- weggesetzt; seine Familienangehörigen halten sich seit Ablauf des zweiwöchigen Besuchsvi- sums unrechtmässig in der Schweiz auf. Das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner drei 47 Siehe zum Ganzen E. 3.4.1 mit Hinweisen u.a. auf BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und E. 2.2 sowie 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4 ff. 48 MA-act. 325. 49 MA-act. 169. 50 Vgl. BGer 2C_345/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3, E. 3.1 und E. 3.4. 51 MA-act. 192. 52 BGer 2C_159/2007 vom 2. August 2007 E. 2.3. 53 Act. 2, E. 3.d und E. 3.f. 54 Siehe hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in act. 2, E. 3.d. B 2026/18 9/17

Familienangehörigen verletzt insoweit das von ihnen von Verfassungs wegen (Art. 5 Abs. 3 BV) zu beachtende Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln. 5.1.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fällt vorliegend ins Gewicht, dass Personen, die sich über das Gesetz und zudem über rechtskräftige Verfügungen hinwegsetzen, aus den sich allein daraus entwickelnden Umständen dem Grundsatz nach keinen Vorteil ziehen sollen, den sie nicht hätten, wenn sie sich rechtmässig verhalten hätten; andernfalls würde rechtswid- riges Verhalten belohnt.55 Hinzu kommt, dass eine solche durch eigenmächtiges Verhalten er- wirkte Vorteilsgewährung mit der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) in Konflikt geraten würde; denn sie würde alle um einen Familiennachzug ersuchenden Ausländer diskriminieren, die – anders als der Beschwerdeführer – ihre (nachvollziehbaren) Eigeninteressen nicht über die Rechtsord- nung und einschlägige rechtskräftige Verfügungen stellen.56 5.1.2. Konkret muss das gegen Treu und Glauben eindeutig und schwerwiegend verstossende, rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers (E. 5.1 hiervor) die Folge haben, dass sein Ge- such um Familiennachzug vom 27. Mai 2025 hauptsächlich so zu beurteilen ist, als wenn sich die drei Familienangehörigen nach Ablauf des zweiwöchigen Besuchsvisums – in Nachachtung von Treu und Glauben und der Rechtsordnung – weiterhin in einer Familienwohnung in Tune- sien aufhalten würden.57 Die Erforderlichkeit des Nachzugs hat sich mithin vorrangig am Unge- nügen der bisherigen Betreuungssituation im Heimatland auszurichten.58 Der Beschwerdefüh- rer und seine drei Familienangehörigen können daher zugunsten ihres Wiedererwägungsge- suchs – auch mit Blick auf das von Art. 8 EMRK gewährleistete Familienleben – aus dem tat- sächlichen (rechtswidrigen) Aufenthalt oder der mutwilligen Kündigung ihrer Familienwohnung keine relevante Sachverhaltsänderung als Wiedererwägungsgrund ableiten. Dies gilt nament- lich auch für die mit einer Rückkehr nach Tunesien zwangsläufig verbundene Folge, dass die Söhne aus ihrer neuen Umgebung in der Schweiz herausgerissen würden. Auch die mit einer Ausreise aus der Schweiz allenfalls verbundenen psychischen Schwierigkeiten und psychoso- zialen Belastungen für die Söhne und die Ehegattin59 sind voraussehbare Folgen des vom Be- schwerdeführer und seiner Ehegattin selbst gewählten Vorgehens; sie können ebenfalls nicht als wesentliches neues Sachverhaltselement eingestuft werden.60 Ebenfalls keine Sachverhalt- sänderung im Sinn eines Wiedererwägungsgrunds bilden die vom Beschwerdeführer geltend 55 Vgl. BGer 2C_643/2015 vom 24. November 2015 E. 5.1. 56 Vgl. BGer 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.4.4, BGer 2C_159/2007 vom 2. August 2007 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 2A.476/2005 vom 9. Mai 2006 E. 3.4. 57 Vgl. BGer 2C_643/2015 vom 24. November 2015 E. 5.1. 58 BGer 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.4.4. 59 Siehe etwa die Ausführungen des Beschwerdeführers in act. 7, S. 8 oben, und act. 15, S. 3 oben. 60 Vgl. BGer 2C_159/2007 vom 2. August 2007 E. 2.3. B 2026/18 10/17

gemachten Integrationsbemühungen61 seiner drei Familienangehörigen im Rahmen ihres rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz.62 Sie gehen nicht über das hinaus, was von integra- tionsbereiten Ausländern und Ausländerinnen generell zu erwarten ist. Hinzu kommt, dass die Integrationsbemühungen der drei Familienangehörigen vorliegend ebenfalls im Licht des ein- deutigen Rechtsmissbrauchs zu würdigen sind und deren Berücksichtigung als Wiedererwä- gungsgrund im Ausland abwartende nachzugswillige Personen diskriminieren würde, denen solche Integrationsbemühungen in der Schweiz nicht offenstehen. 5.2. In der rechtskräftigen Verfügung vom 22. März 2017 hat das Migrationsamt die Abweisung des damaligen Gesuchs u.a. damit begründet, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Tunesien zum gemeinsamen Familienleben zumutbar ist.63 5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt nichts Stichhaltiges vor und es ergibt sich auch nicht aus den Ak- ten, dass sich an der bisherigen Zumutbarkeitsbeurteilung etwas Bedeutsames geändert hätte. Dass der Beschwerdeführer seit der Verfügung vom 22. März 2017 weiterhin in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, stellt offensichtlich keine wesentliche Änderung an der rechts- kräftig bejahten Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Tunesien dar. Seine Integration in oder Verwurzelung mit der Schweiz hat sich seither ebenso wenig verändert wie seine Verbundenheit mit seiner Heimat.64 Es bestehen weiterhin in beträchtlichem Ausmass Schulden und Verlust- scheine sowie eine Lohnpfändung, sodass aus wirtschaftlicher Sicht keine wesentliche Verbes- serung eingetreten ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat.65 Obschon der Beschwer- deführer bereits seit 1998 im deutschsprachigen Landesteil der Schweiz lebt, ist er nach wie vor beim mündlichen Behördenverkehr auf einen arabischen Dolmetscher angewiesen. Auf die Frage angesprochen, weshalb er die deutsche Sprache bislang nicht gelernt habe, antwortete der Beschwerdeführer gemäss Dolmetscher: «Das Gehirn funktioniert nicht. Deshalb habe ich auch keinen Führerschein».66 5.2.2. Da dem Beschwerdeführer somit unverändert eine Rückkehr ins Heimatland zu seiner Familie zumutbar ist, kann das Kindswohl nach wie vor auch anders als durch einen Nachzug in die 61 Act. 7, S. 6 ff., und act. 15. 62 Vgl. BGer 2C_235/2024 vom 12. März 2026 E. 6.8.4 und 2C_643/2015 vom 24. November 2015 E. 5.2. 63 MA-act. 169, E. 3. 64 Zu den jährlichen Besuchen im Heimatland siehe MA-act. 162, S. 277 oben. 65 Act. 2, E. 3g. Siehe auch act. 13. 66 Siehe das Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei vom 11. August 2025, MA-act. 326, insbeson- dere S. 700 Mitte. B 2026/18 11/17

Schweiz gewahrt werden. Denn Ursache für den psychischen Leidensdruck seiner Familienan- gehörigen ist – auch nach Darstellung im vorliegenden Verfahren – nicht das Leben im Heimat- land, sondern die vom Beschwerdeführer und von seiner Ehefrau etablierte Familientrennung mit Abwesenheit des Vaters.67 Allein schon wegen der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Be- schwerdeführers in sein Heimatland liegt weiterhin kein wichtiger familiärer Grund für einen Fa- miliennachzug ausserhalb der Fristvorgaben von Art. 47 AIG vor. Unter diesen Umständen be- steht unverändert kein aus Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV ableitbarer positiv-rechtlicher Anspruch auf einen Familiennachzug,68 der eine nachträgliche Anpassung der rechtskräftigen Verfügung vom 22. März 2017 zuliesse. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers69 lässt sich im Übrigen weder aus dem nationalen noch dem internationalen Recht, insbesondere auch nicht aus Art. 3 KRK, ein Leistungsanspruch gegenüber der Schweiz in dem Sinn ableiten, dass das Kindswohl nur mit dem konkret Besten und Sichersten gewährleistet werden müsste. 5.2.3. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Ehefrau über eine abgeschlossene Berufsbil- dung verfügt.70 Sie spricht fliessend Französisch, hat Berufserfahrung als Lehrerin im Bereich «Erziehung und Kindheit», verfügt sowohl über pädagogische Fachkompetenz als auch ein ho- hes Mass an beruflichem Engagement;71 sie ist bereit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen72. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspotenzial im Heimatland nicht vollzeitlich verwerten könnte, falls der Beschwerdeführer wider Erwarten nach einer Rückkehr nicht Fuss in den Arbeitsmarkt fassen könnte und dafür die Kinderbetreuung übernehmen würde. 6. Selbst wenn entgegen vorstehenden Erwägungen davon ausgegangen würde, dem Beschwer- deführer sei eine Rückkehr in sein Heimatland – anders als im Zeitpunkt der Verfügung vom

22. März 2017 – nicht mehr zumutbar, wären die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Familiennachzug nicht erfüllt. 67 Siehe etwa die Ausführungen in MA-act. 309, S. 634 oben und unterer Teil sowie S. 635 oben. 68 Vgl. BGer 2C_476/2022 vom 1. November 2022 E. 5.5 und 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 5. 69 Act. 7, S. 5 oben. 70 Siehe zum abgeschlossenen Bachelor-Studium im Fach Erziehungslehre MA-act. 178. 71 Siehe die Ausführungen in MA-act. 309, S. 637 unten, sowie MA-act. 312. 72 Act. 15, S. 2. B 2026/18 12/17

6.1. 6.1.1. Weder der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers, die an einer Schilddrü- senerkrankung ohne akuten Behandlungsbedarf leidet73, noch von dessen jüngerem Sohn hat sich seit dem 22. März 2017 in grundlegender Weise verschlechtert. 6.1.2. Was den älteren Sohn D.__ betrifft, fällt das Folgende ins Gewicht: Bereits in der Zeit vor dem ersten Nachzugsgesuch schilderte der Beschwerdeführer einen hohen psychischen Leidens- druck infolge der räumlichen Trennung der Familie im Schreiben vom 12. Februar 2017.74 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte psychische Vulnerabilität der Söhne,75 insbesondere des älteren Sohns, bestand somit bereits damals. Über diesen Gesichtspunkt wurde in der Ver- fügung vom 22. März 2017 rechtskräftig befunden.76 Auch unmittelbar danach berichtete die Ehefrau des Beschwerdeführers in einem am 11. April 2017 beim Migrationsamt eingegange- nen Schreiben, dass ihr ältester Sohn (weiterhin) an psychischen Problemen infolge der Tren- nung vom Vater leide.77 Bereits im Februar 2020 konnte bei einer klinischen Psychologin eine Behandlung begonnen und etabliert werden. Der Gesundheitszustand von D.__ konnte zumin- dest stabilisiert werden und folgende Behandlungsmassnahme wurde als ausreichend betrach- tet: «Eine psychologische Betreuung, die dabei helfen soll, seine Verletzungen zu verbalisieren, sein Selbstwertgefühlt zu stärken und erfülltere Beziehungen aufzubauen».78 Als emotionale Probleme – wegen der Abwesenheit des Vaters – wurden Schwierigkeiten wie Traurigkeit, Wut und Ängstlichkeit beschrieben. Im Vordergrund steht eine «narzisstische Anfälligkeit, die ihn daran hindert, ein gutes Selbstwertgefühl zu entwickeln, Angst vor dem Verlassenwerden, die ihn in allen Arten von Beziehungen verfolgt».79 Eine relevante Sachverhaltsänderung ist somit nicht dargetan; weiterhin liegt kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor. Was die vorübergehende psychische Eskalation beim älteren Sohn in der Schweiz anbe- langt, so erscheint mit Blick auf den rechtsmissbräuchlich erwirkten Aufenthalt – wie bereits erwähnt (E. 5.1.2 hiervor) – fraglich, inwiefern sie Berücksichtigung finden kann. Selbst wenn sie berücksichtigt werden könnte, geht aus dem Austrittsbericht vom 14. Oktober 2025 der Klinik G.__ zur stationären Krisenintervention vom 1. bis 2. September 2025 hervor, dass grosse Ängste vor der Wegweisung nach Tunesien bei D.__ bestehen und diese ursächlich für die 73 Siehe auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in act. 2, E. 3.c, und die Angaben der Ehegattin in act. 34 der Akten des Migrationsamts, ZEMIS-Nr. 0019827713, S. 122: «Ich habe so et- was wie einen Tumor an der Schilddrüse. Es ist möglich, dass er sich wieder entwickelt.» 74 MA-act. 162, S. 277. 75 Act. 7, S. 5 Mitte. 76 MA-act. 169, E. 3. 77 MA-act. 180. 78 MA-act. 279, S. 511 f. 79 MA-act. 279. B 2026/18 13/17

beklagte Suizidalität seien.80 Der behandelnde Oberarzt diagnostizierte Anpassungsstörungen (F43.2) und beschrieb als «aktuelle abnorme psychosoziale Umstände» «Migration oder soziale Verpflanzung (Z60.3)».81 Von Bedeutung ist ausserdem, dass die medizinischen Fachpersonen der Klinik G.__ schlüssig darlegten, dass gegenwärtig kein Handlungsdrang zum Suizid bestehe und die Absprachefähigkeit wie auch die Distanzierung von akuter Suizidalität gegeben seien.82 Der emotionale Zustand des älteren Sohns blieb in der Folge stabil, wie der Beschwerdeführer ausführt.83 Jener konnte namentlich sein Selbstvertrauen und die emotionale Ausgeglichenheit stärken,84 wie sich auch an der aktiven Mitgliedschaft in einem Kampfsportverein zeigt.85 Ergän- zend kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu den gesundheitlichen Ver- hältnissen verwiesen werden.86 Sodann bleibt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin- zuweisen, dass die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr eines Suizids der betroffe- nen Person bei einer Aufenthaltsbeendigung für sich allein nicht genügt, um die Wegweisung bzw. den Vollzug bereits als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen.87 Den gesundheitlichen Bedenken, insbesondere wegen Suizidalität, ist bei der Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.88 6.1.3. Insgesamt kann bei einer Rückkehr in das Heimatland nicht unmittelbar von einer medizinischen Notlage oder einer raschen lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ausgegangen werden, wenn letzterer wieder allein in der Schweiz verbliebe. Selbst wenn sich eine erhebliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustands des ältesten Sohns ergeben würde, ist davon auszugehen, dass ihm wieder unmittelbar eine adäquate psychologische Behandlung – wie sie ihm vor seiner Reise in die Schweiz in seinem Heimatland angedeiht worden war (E. 6.1.2 hiervor) – offensteht. Es wird in der Beschwerde nicht dargetan, dass der älteste Sohn eine Therapieresistenz entwickelt hätte. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass das tunesische Gesundheitssystem seit der rechtskräftigen Abweisung des Familiennachzugsgesuchs Lücken in der medizinischen Versor- gung entwickelt hätte. Eine allenfalls fehlende Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung und Behandlung im Heimatland wäre grundsätzlich hinzunehmen, wird doch die gesundheitliche Situation keines der Familienangehörigen dadurch in geradezu unhaltbarer Weise beeinträch- tigt. Die schweizerischen Behörden sind jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehr- massnahme das Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und betreuungsmässig 80 Act. 10.6.5, S. 2. 81 Act. 10.6.5, Anhang, S. 1. 82 Act. 10.6.5, S. 2. 83 Act. 15 und act. 7, S. 3 unten. 84 Act. 7, S. 7. 85 Act. 3, Beilage. 86 Act. 2, E. 4d ff. 87 BGer 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.6. 88 Vgl. zum Ganzen BGer 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.6 betreffend Tunesien. B 2026/18 14/17

sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Personen mög- lichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug muss folglich sorgfältig und dem Gesundheitszu- stand entsprechend geplant werden.89 6.2. Dass alleinerziehende Mütter in Tunesien mit besonderen Herausforderungen konfrontiert seien, brachte der Beschwerdeführer bereits im erstmaligen Gesuchsverfahren vor.90 Auch diesbezüglich ergeben sich weder aus den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers Anhaltspunkte für einen wesentlich veränderten Sachverhalt, die ein Rückkommen auf die rechtskräftige Abweisung des Familiennachzugsgesuchs zulassen. Es ist ausserdem der Auf- fassung der Vorinstanz zu folgen, dass im Heimatland weiterhin nächste Angehörige (Ge- schwister der Ehefrau) leben und ein ausreichendes familiäres Netz vorhanden ist.91 Hinzu kommt, dass die drei Familienangehörigen in Tunesien zusammen ihre Zukunft gestalten kön- nen und nicht je auf sich allein gestellt sind. Ausserdem kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Familienangehörigen auch zukünftig mittels moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen von gegenseitigen Besuchen zu einem gewissen Grad pflegen.92 Des Weiteren hat das Bundesgericht die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts93 bestätigt, dass in Tu- nesien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Vollzug von Wegweisungen in dieses Heimatland ist generell zumutbar. Es steht den Familienangehörigen des Beschwerdeführers schliesslich frei, sich in einem anderen als dem angestammten Teil Tunesiens niederzulassen.94 6.3. Dass den nachvollziehbaren Versorgungswünschen und Zukunftsperspektiven der Familienan- gehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz besser als im Heimatland entsprochen wer- den kann, stellt keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Es ist ferner nicht erkennbar, dass unter diesem Gesichtspunkt eine wesentliche Sachverhaltsände- rung seit der letzten rechtskräftigen Gesuchsabweisung eingetreten wäre. 6.4. Hinsichtlich der übrigen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen hat sich der für die Anwendung von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG massgebliche Sachverhalt eben- falls nicht relevant verändert. Die Söhne des Beschwerdeführers befinden sich ausserdem noch in einem anpassungsfähigen Alter und haben ihr ganzes bisheriges Leben vor dem eigenmäch- tig erzwungenen Aufenthalt in der Schweiz – wie im Übrigen auch ihre Mutter – in Tunesien 89 Vgl. zum Ganzen BGer 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.6 betreffend Tunesien. 90 MA-act. 162, S. 162. 91 Act. 2, E. 3.e. 92 Vgl. BGer 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 5.3.2. 93 Jüngst etwa Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-1/2026 vom 1. Mai 2026 E. 7.3.2. 94 BGer 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.7. B 2026/18 15/17

verbracht. Der Wunsch, Familienmitglieder zusammenzuführen, ist zwar nachvollziehbar, stellt für sich allein genommen jedoch keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG dar, zumal klar aus dem Wertungsentscheid des Gesetzgebers hervorgeht, dass der Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich nur innert der in Art. 47 Abs. 1 AIG genannten Fristen besteht.95 Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Familie immer damit rechnen mussten, dass die eigenmächtig nachgezogenen Angehörigen wieder weggewiesen würden und die Familie hierdurch wieder getrennt leben würde, falls der Beschwerdeführer sei- nem Aufenthalt in der Schweiz weiterhin – und wie bisher während vieler Jahre etabliert – den Vorrang gegenüber einer zumutbaren Rückkehr zu seiner Familie in sein Heimatland einräumen würde. 6.5. Das demokratisch breit abgestützte überwiegende öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Einwanderung bzw. an einem ausgewogenen Verhältnis zwischen schweizeri- scher und ausländischer Wohnbevölkerung besteht weiterhin (siehe insbesondere Art. 121a BV).96 6.6. Zusammengefasst ergibt sich im Rahmen der materiellen Prüfung, dass im Vergleich zum am

22. März 2017 rechtskräftig beurteilten Sachverhalt keine wesentliche Änderung des Sachver- halts vorliegt, mithin mangels Wiedererwägungsgrunds das (Wiedererwägungs-)Gesuch um Fa- miliennachzug vom 27. Mai 2025 abzuweisen ist. Es liegt keine Sachverhaltsentwicklung vor, welche die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug nunmehr erfüllen würde. Ein wichtiger familiärer Grund für einen Familiennachzug ausserhalb der Fristvorgaben von Art. 47 AIG besteht weiterhin nicht. Die privaten Interessen am Aufenthalt in der Schweiz beschränken sich im Wesentlichen darauf, als Familie zusammen leben zu können, was praxis- gemäss noch kein wichtiger Grund gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG ist und für sich genommen das in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der Steuerung der Einwanderung nicht zu überwiegen vermag.97 Ausserdem hat sich nichts an der in der Verfü- gung vom 22. März 2017 rechtskräftig bejahten Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerde- führers in sein Heimatland Tunesien geändert. Vor diesem Hintergrund kann die rechtskräftige Verfügung vom 22. März 2017 und die damit verbundene unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) von deren Rechtmässigkeit98 nicht mittels Wiedererwägung ex nunc beseitigt werden. Andere Gründe für eine Korrektur der rechtskräftigen Verfügung vom 22. März 2017 – wie etwa die in Art. 81 Abs. 1 VRP geregelten Wiederaufnahmefälle – sind weder erkennbar noch geltend 95 Vgl. BGer 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 6.4.1 mit Hinweis auf u.a. BGE 146 I 185 E. 7.1.1. 96 BGer 2C_970/2021 vom 14. April 2022 E. 4.1. 97 BGer 2C_970/2021 vom 14. April 2022 E. 4.4. 98 Siehe hierzu BGE 150 II 225 E. 4.3. B 2026/18 16/17

gemacht worden. Es bleibt bei der Verfügung vom 22. März 2017 und des darin rechtskräftig verneinten Anspruchs auf Familiennachzug. 7. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Aufgrund der Umstände ist auf eine Kostenerhebung jedoch zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausgangsgemäss hat der ohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 und Art. 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2026/18 17/17